Einstellung Strafverfahren; Ausstand | Einstellung Strafverfahren
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Beschluss vom 19. Januar 2022BEK 2021 185MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________ AG,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.B.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,2.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin D.________,betreffendEinstellung Strafverfahren; Ausstand(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021, SU 2020 1386);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:Mit Strafanzeige vom 6. Oktober 2019 werfen die Beschwerdeführerin und H.________ der Beschuldigten zusammengefasst vor, am 13. Juli 2019 die H.________ und der Beschwerdeführerin exklusiv zugewiesene Rasenfläche an der Liegenschaft F.________strasse xx in Pfäffikon betreten zu haben. Zudem soll sie am 25. Juli 2019 in einem Brief an die Hausverwaltung wahrheitswidrig angegeben haben, H.________ habe sie am 13. Juli 2019 als „Schlampe“ bezeichnet und sie gestossen; zudem habe er sie schon mehrfach „angeblafft“ (U-act. 3.1.01). Am 4. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs und Verleumdung ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte B.________ ist fortzusetzen.Die Staatsanwältin D.________ hat in den Ausstand zu treten bzw. ist abzuberufen. Es ist ein anderer Staatsanwalt auf dieses Verfahren anzusetzen.Der Beschuldigten ist keine Entschädigung zuzusprechen und selbst wenn, dann maximal CHF 2‘000.Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sowie das Ausstandsgesuch seien kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Die Beschuldigte reichte keine Beschwerdeantwort ein.Die Staatsanwaltschaft verfügt unter anderem dann die Einstellung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________ AG,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.B.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,2.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren; Ausstand
Mit Strafanzeige vom 6. Oktober 2019 werfen die Beschwerdeführerin und H.________ der Beschuldigten zusammengefasst vor, am 13. Juli 2019 die H.________ und der Beschwerdeführerin exklusiv zugewiesene Rasenfläche an der Liegenschaft F.________strasse xx in Pfäffikon betreten zu haben. Zudem soll sie am 25. Juli 2019 in einem Brief an die Hausverwaltung wahrheitswidrig angegeben haben, H.________ habe sie am 13. Juli 2019 als „Schlampe“ bezeichnet und sie gestossen; zudem habe er sie schon mehrfach „angeblafft“ (U-act. 3.1.01). Am 4. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs und Verleumdung ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte B.________ ist fortzusetzen.Die Staatsanwältin D.________ hat in den Ausstand zu treten bzw. ist abzuberufen. Es ist ein anderer Staatsanwalt auf dieses Verfahren anzusetzen.Der Beschuldigten ist keine Entschädigung zuzusprechen und selbst wenn, dann maximal CHF 2‘000.
Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte B.________ ist fortzusetzen.
Die Staatsanwältin D.________ hat in den Ausstand zu treten bzw. ist abzuberufen. Es ist ein anderer Staatsanwalt auf dieses Verfahren anzusetzen.
Der Beschuldigten ist keine Entschädigung zuzusprechen und selbst wenn, dann maximal CHF 2‘000.
Die Staatsanwaltschaft verfügt unter anderem dann die Einstellung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (